Kündigung des Arbeitsvertrags: das Wichtigste vorweg
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag in der Schweiz kündigen möchten, gelten klare Regeln aus dem Obligationenrecht. Entscheidend sind zwei Dinge: die richtige Kündigungsfrist und die richtige Form. Halten Sie beides ein, verlassen Sie Ihre Stelle sauber und ohne rechtlichen Ärger.
Dieser Beitrag betrifft die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Eine fertige Vorlage samt Formulierungen finden Sie in unserem Beitrag zum Kündigungsschreiben.
Kündigungsfristen nach Obligationenrecht
Nach der Probezeit richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach den Dienstjahren, jeweils auf das Ende eines Monats.

Im ersten Dienstjahr beträgt die Frist einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate (Art. 335c OR). Ihr Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann abweichende Fristen vorsehen, diese dürfen aber in der Regel einen Monat nicht unterschreiten. Prüfen Sie deshalb immer zuerst Ihren Vertrag.
Während der Probezeit gilt eine kurze Frist von sieben Tagen. Wichtig ist, dass die Kündigung rechtzeitig beim Arbeitgeber eingeht, denn die Frist beginnt erst mit dem Zugang des Schreibens.



